Grundsatz
Unsere Freizeiten dienen dem Ziel jungen Menschen die lebensverändernde Botschaft von Jesus weiterzusagen und ihnen zum Leben in seiner Gemeinschaft, sowie zur Bewährung des christlichen Glaubens im Alltag zu helfen.
Liebe Freizeitteilnehmerin und lieber Freizeitteilnehmer,
wir sind verpflichtet, unsere Freizeiten und Reisen auf der Grundlage der gültigen Gesetze anzubieten und durchzuführen. Für uns ist diese Verpflichtung kein Problem. Die Konsequenzen sind jedoch die nachstehenden „Wichtigen Hinweise“ und „Reisebedingungen“, ohne die es deshalb leider nicht geht, um Sie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten in Kenntnis zu setzen. Bitte lesen Sie deshalb die nachfolgenden Reisebedingungen und Hinweise aufmerksam durch. Soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam einbezogen werden, werden diese Reisebedingungen Inhalt des mit Ihnen – nachstehend „TN“ (Teilnehmer/Teilnehmerin) genannt – und uns – nachstehend „RV“ (Reiseveranstalter) bzw. Freizeitleiterin/ Freizeitleiter genannt – abzuschließenden Reisevertrages. Sie ergänzen insoweit die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB über den Pauschalreisevertrag.
Wichtige Hinweise
1. Reiseveranstalter (RV)
1.1 Reiseveranstalter (im folgenden RV) ist das
Evangelisches Jugendwerk Bezirk Gaildorf
Kirchstr. 6
74405 Gaildorf
als rechtlich unselbständige Einrichtung und Teil der öffentlich-rechtlichen, kirchlichen Körperschaft des Kirchenbezirk Gaildorf.
2. Teilnehmer/Teilnehmerin (TN)
Unseren Freizeiten kann sich grundsätzlich jeder/jede anschließen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkungen nach Alter, Geschlecht oder einer bestimmten Personengruppe angegeben sind. Für die Altersgrenze ist grundsätzlich der Freizeitbeginn maßgebend. Es wird erwartet, dass sich die TN in die Freizeitgemeinschaft einbringen und an den gemeinsamen Unternehmungen und am Programm teilnehmen.
3. Anmeldebestätigung/Rechnung/Zahlung
Wenn bei der gewünschten Freizeit noch Plätze frei sind, erhalten Sie von uns eine Rechnung, die gleichzeitig auch die Anmeldebestätigung ist. Spätestens 14 Tage vor Beginn der Freizeit werden wir Ihnen nähere Informationen zusenden. Die Zahlung des Reisepreises ist, wie in Ziffer 2 unserer Reisebedingungen festgelegt, fällig.
4. Umfang der Leistungen
Im Preis inbegriffen sind – sofern nichts anderes angegeben ist – die Kosten für Unterkunft, Verpflegung (drei Mahlzeiten) und Kurtaxe.
Die Unterbringung erfolgt, wenn nicht anders ausgeschrieben, in Zwei- oder Mehrbettzimmern. Gegen Aufpreis stehen zum Teil Einzelzimmer zur Verfügung. Der RV bzw. die von ihm eingesetzten Freizeitleiter/ -innen vermitteln bei unseren Freizeiten vor Ort verschiedene Zusatzangebote (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Skipässe usw.). Diese Zusatzleistungen werden, soweit sie nicht Bestandteil des gebuchten und bestätigten Reiseangebots des RV sind, von dem RV bzw. von seinen Freizeitleiter/-innen lediglich als Fremdleistung vermittelt.
5. Änderung von Leistungen und Preisen zwischen Druck des Freizeitprospekts und Anmeldung
Leistungsänderungen
Die Angebote zu den vertraglichen Reiseleistungen im Freizeitprospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass bis zur Übermittlung Ihres Buchungs-wunsches aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen möglich sind, die wir uns deshalb ausdrücklich vorbehalten müssen. Über diese werden wir Sie selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.
Preisänderungen
Die in diesem Prospekt angegebenen Preise entsprechen ebenfalls dem Stand bei Drucklegung und sind für uns als RV bindend. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, aus den folgenden Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises vorzunehmen, über die wir Sie vor der Buchung selbstverständlich informieren:
• Eine entsprechende Anpassung des im Prospekt angegebenen Preises ist im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere der Treibstoffkosten), der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Freizeitprospekts zulässig.
• Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom TN gewünschte und im Prospekt angebotene Freizeit nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Freizeitprospekts verfügbar ist.
6. Versicherungen
Beachten Sie bitte zu Ihrer eigenen Sicherheit die Angaben in der Spalte „Leistungen“ bei einer gewünschten Freizeit. Daraus können Sie entnehmen, welcher Versicherungsschutz vom RV jeweils vorgesehen ist.
In den Leistungen ist grundsätzlich kein Versicherungsschutz enthalten. Um einen ausreichenden Versicherungsschutz, insbesondere um eine Reisekrankenversicherung bei Freizeiten im Ausland, müssen Sie sich selbst bemühen.
Reiserücktrittskostenversicherung
Bitte beachten Sie, dass in unseren Teilnehmerpreisen keine Reiserücktrittskostenversicherung eingeschlossen ist. Da wir im Falle Ihres Rücktritts, zu dem Sie vor Reisebeginn jederzeit berechtigt sind, Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 4 unserer Reisebedingungen erheben, empfehlen wir Ihnen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Diese Reiserücktrittskostenversicherung können Sie preiswert auch mit einer Reisegepäckversicherung kombinieren. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für alle Fragen betreffend der Reiserücktrittskostenversicherung die von Ihnen beauftragte Versicherungsgesellschaft die Ansprechpartnerin ist.
7. Fahrt
Die Reisen führen wir – wenn nichts anderes vermerkt ist – jeweils ab Gaildorf durch. Wird bei Freizeiten, die mit gemeinsamer Fahrt ausgeschrieben sind, auf die Inanspruchnahme der Fahrt als Leistung verzichtet, kann der Freizeitpreis nicht ermäßigt werden.
8. Ausweisdokumente
Für unsere Freizeiten, die ins Ausland führen, ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis für den Grenzübertritt erforderlich. Reisedokumente müssen ab Ende der Reise noch für mindestens 6 Monate gültig sein.
9. Zuschüsse
Bei den Freizeiten, die mindestens fünf Tage dauern und in Europa stattfinden, kann für Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren aus finanziell schwachen Familien ein Zuschuss aus Landesjugendplanmitteln beantragt werden. Antragsformulare können bei der Anmeldung angefordert werden.
Für Nichtverdienende, insbesondere Arbeitslose, wollen wir uns besonders in Härtefällen um eine finanzielle Hilfe bemühen. Bitte machen Sie ggf. auf der Anmeldung einen entsprechenden Vermerk.
10. Reisepreissicherung
RV sind gesetzlich verpflichtet, den Reisepreis des TN durch einen so genannten Sicherungsschein abzusichern, soweit der Reiseveranstalter vor der Reise Zahlungen auf den Reisepreis fordert.
11. Prospektzustellung
Bitte haben Sie Verständnis, wenn Sie versehentlich einen Prospekt mehrfach erhalten. Ein Aussortieren wäre sehr zeit- und kostenaufwändig. Bitte geben Sie in diesem Fall den Prospekt an jemanden weiter, den die Angebote interessieren könnten.
12. Wichtige Hinweis zu aufgenommenen Bildern während der Freizeit
Die Teilnehmende der Freizeit werden darauf hingewiesen, dass während der Freizeit auch Bilder der Teilnehmenden durch den RV gemacht werden. Die Bilder werden, sofern Sie geeignet sind, vom RV oder dem Partner auch zu Vorstellung und Bewerbung weiterer Freizeiten verwendet. Sofern eine Verwendung von Abbildungen eines TN für diese Zwecke nicht gewünscht wird, hat dies der jeweilige TN bitte bereits zu Beginn der Freizeit gegenüber dem RV und/oder den Organisatoren mitzuteilen, damit dies entsprechend berücksichtigt werden kann. Andernfalls geht der RV davon aus, dass der TN mit der Verwendung geeigneter Bilder für diese Zwecke einverstanden ist.
13. Anschriftenänderungen
Es wäre uns eine große Hilfe, wenn Sie uns von sich aus Veränderungen Ihrer Anschrift mitteilen würden – Postkarte, Fax oder E-Mail genügt.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des TN, Hinweis zum Widerrufsrecht
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots des RV und der Buchung des TN sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem TN bei der Buchung vorliegen.
b) Angaben in Hotel- und Reiseführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind für den RV und die Leistungspflicht vom RV nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem TN zum Inhalt der Leistungspflicht vom RV gemacht wurden.
c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das der RV für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der RV bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der TN innerhalb der Bindungsfrist gegenüber dem RV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
d) Die vom RV gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
e) Der TN haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular des RV erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der TN dem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der TN 8 Tage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch den RV zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der RV dem TN eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welche es dem TN ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per E-Mail) in Textform übermitteln, sofern der TN nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem TN wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung des RV erläutert.
b) Dem TN steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext des RV im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der TN darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der TN gegenüber dem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der TN 8 Tage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem TN wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des TN auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der RV ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des TN anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung des RV beim TN zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des TN durch Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim TN am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem TN die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der TN diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. Der RV wird dem TN zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.1.4. Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. Der RV und der Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem TN der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises (maximal 500 Euro pro TN) zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 14 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der TN die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der RV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des TN besteht und hat der TN den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem RV vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Der RV ist verpflichtet, den TN über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des TN, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der TN berechtigt, innerhalb einer vom RV gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der TN nicht innerhalb der vom RV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber dem RV den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der RV für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem TN der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Rücktritt durch den TN vor Reisebeginn/Stornokosten
4.1. Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem TN wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
4.2. Tritt der TN vor Reisebeginn zurück oder tritt der TN die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der RV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht vom RV zu vertreten ist. Der RV kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3. Der RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
Eigenanreise
Bis 45 Tage vor Reiseantritt 15% (max. 21 Euro)
vom 44.-35. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80%
Bus- und Bahnreisen
Bis 95 Tage vor Reiseantritt 3 %
vom 94.-45. Tag vor Reiseantritt 6 %
vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 %
vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 %
jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis.
4.4. Dem TN bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass dem RV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die vom RV geforderte Entschädigungspauschale.
4.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 4.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit der RV nachweist, dass dem RV wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 4.3. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.4.6. Ist der RV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.4.7. Das gesetzliche Recht des TN, gemäß § 651e BGB vom RV durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem RV 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
4.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
5. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
5.1 Der RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung vom RV beim TN, muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) Der RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt vom RV später als 20 Tagen vor Reisebeginn ist unzulässig.
5.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der TN auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.6 gilt entsprechend.
6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
6.1. Der RV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung vom RV nachhaltig stört oder wenn der TN sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten vom RV beruht.
6.2. Kündigt der RV, so behält der RV den Anspruch auf den Reisepreis; Der RV muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der RV aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7. Obliegenheiten des TN
7.1. Reiseunterlagen
Der TN hat den RV oder seinen Reisevermittler, über den der TN die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der TN die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom RV mitgeteilten Frist erhält.
7.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der TN Abhilfe verlangen.
b) Soweit der RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der TN weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der TN ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter vom RV vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter vom RV vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an den RV unter der mitgeteilten Kontaktstelle vom RV zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des RV bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der TN kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter vom RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
7.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der TN den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der TN dem RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
8. Beschränkung der Haftung
8.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
8.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des RV sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.
Der RV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist.
9. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der TN gegenüber dem RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1. Der RV wird den TN über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
10.2. Der TN ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des TN. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
10.3. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der TN den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
11. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
11.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.11.2 Der TN erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. 11.3 Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des TN aus § 651i BGB unberührt.
12. Datenschutz; Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Der RV erhebt und verarbeitet Kundendaten für die Erstellung von Reiseangeboten und zur Buchung und Durchführung von Pauschalreisen und Reiseleistungen. Zum Zwecke der Reisedurchführung werden Kundendaten an Dritte (Leistungspartner, Behörden, Fluggesellschaften) in den von den Kunden besuchten Destinationen im notwendigen Umfang zur Reisedurchführung weitergeleitet. Mehr Informationen zum Datenschutz und den Rechten der Kunden sind in unserer Datenschutzerklärung auf unserer Webseite zu entnehmen, die wir gerne auf Wunsch auch zusenden. 12.2. Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der RV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den RV verpflichtend würde, informiert der RV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der RV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
12.3 Für TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem TN und dem RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche TN können den RV ausschließlich am Sitz des RV verklagen.
12.4 Für Klagen von RV gegen TN, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt: TourLaw – Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart 2023
Reiseveranstalter ist:
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist das Evangelisches Jugendwerk Bezirk Gaildorf, rechtlich unselbständige Einrichtung und Teil der öffentlich-rechtlichen, kirchlichen Körperschaft des Kirchenbezirk Gaildorf. Das Evangelisches Jugendwerk Bezirk Gaildorf wird vertreten durch den Vorsitzenden René Wahl und ist erreichbar über die unten stehende Korrespondenz-Adresse.
Ihre Korrespondenz richten Sie bitte an unsere Geschäftsstelle:
Evangelisches Jugendwerk Bezirk Gaildorf
Kirchstr. 6
74405 Gaildorf
Telefon: (07971) 8701
Stand dieser Fassung: November 2023